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Thema: Filesharing – Kosten der Abmahnung - LG Köln, 28 O 480/06, Urteil von 18.07.2007

Das LG Köln hat in einem Urteil vom 18.07.2007 einem Kläger – einem Anwalt – einen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten aufgrund einer Abmahnung wegen Urheberechtsverletzungen durch Filesharing gegen einen Beklagten zugesprochen. Der Beklagte hatte über die Tauschbörse WinMX 308 Audiodateien zum Herunterladen bereitgestellt, worin das Gericht eine Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte der Mandantschaft des Klägers – zweier Tonträgerunternehmern – sah. Das Gericht hielt einen Streitwert von 250.000 € pro Mandant bei einem Gegenstandswert von 10.000 pro Musiktitel für vertretbar. Da der Kläger für zwei Mandanten in derselben Angelegenheit tätig war (§ 7 Abs. 1 RVG), hielt es allerdings nur eine insgesamt um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr für angemessen und nicht, wie vom Kläger gefordert, eine 1,3fache Geschäftsgebühr für jeden der beiden Mandanten. Medien Internet und Recht 09/2007

Download PDF: Was tun bei einer Abmahnung wegen Filesharing?

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Thema: Privatmann oder Profi – Die Gewerbefalle bei eBay
C´t 19/2007 (2.9.2007), S. 178 – 181

Wer über eBay als Privatmann häufig Waren verkauft, muss sich irgendwann fragen, ob er nicht inzwischen zum gewerblichen Händler aufgestiegen ist und ob ihn die gesetzlichen Pflichten eines Unternehmers treffen. Käufer, über eBay Waren ersteigert haben, müssen bei einem Widerruf des Verkaufs hingegen beweisen, dass ihr Gegenüber tatsächlich nicht privat gehandelt haben. Der Beitrag widmet sich der schwierigen Rechtslage um die Abgrenzung des Privatmanns vom Unternehmer im Rahmen von Internetauktionen. Der Artikel bei Heise.de (kostenpflichtig)

Download PDF: Beratungsblatt: Abgrenzungskriterien Privatmann und Unternehmer

 
 

Anmerkung zu AG Charlottenburg Urteil 207 C 471/05 v. 08.06.2006
Computer und Recht, 2006, 713-714

"Bei der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs wegen der unberechtigten Veröffentlichung eines Stadtplanausschnittes ist entgegen der Ansicht des AG Charlottenburg nicht nur auf die übliche Lizenzvergütung des Verletzten abzustellen, sondern auf die marktübliche Vergütung aller am Markt befindlicher Unternehmen."

Veröffentlichung:
c't, 22/2006, Seite 196 - 197
"Teure Wegweiser - Kleiner Ratgeber in puncto Anfahrtskizzen und Stadtplankopien"

Amtsgerichte stöhnen unter Aktenbergen, die durch eine Vielzahl immer wieder gleich gelagerter Rechtsverletzungen durch Website-Betreiber zustande kommen. Sehr oft bedienen sich Seitenbastler aus purer Gedankenlosigkeit an fremdem Material. Besonders Stadtplanausschnitte kommerzieller Anbieter sind hier mittlerweile zum echten Klassiker geworden.

 
 

Stadtplan–Schadensersatz für Urheberrechtsverletzung durch Herunterladen
und Veröffentlichen von Kartenmaterial.
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005 – Az. 236 C 282 / 04

Das AG Charlottenburg hat in einem Urteil vom 11. April 2005 einem Internet – Stadtplandienst Schadensersatz für die Verletzung von Nutzungsrechten durch den unberechtigten Gebrauch eines Kartenausschnitts zugesprochen. Bemerkenswert ist, dass das Gericht in seinem Urteil weit hinter der Forderung des Klägers zurückgeblieben ist und dem Kläger lediglich einen Schadensersatz von EUR 400,- statt der geforderten EUR 3.297,40 zugesprochen hat. Das Gericht ging bei der Schätzung des Schadenersatzes davon aus, dass der Klägerseitig vorgebrachte Schaden in der Höhe nicht nachgewiesen werden konnte und das Lizenzverträge in der genannten Höhe branchenüblich nicht geschlossen werden. Die von der Klägerin geltend gemachten anwaltlichen Kosten der Abmahnung hat das Gericht auf eine angemessene Aufwandspauschale gekürzt. Begründet wurde dies mit der Annahme, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erfahrung und selbst im Stande ist, entsprechende Abmahnungen zu erstellen, so dass die Beauftragung eines Anwalts nicht mehr im erforderlichen Interesse der beklagten Urheberrechtsverletzerin war.

Fundstelle: ZUM 2005, S. 578 – 581 (Volltext mit red. LS)

 
 
Falscher Autorenname: Kein Anspruch auf immaterielle Schäden,
Urt. AG Charlottenburg, 15.11.2004, 237 C 134/04

Das Amtsgericht Charlottenburg hat unlängst einen Fall entschieden, in dem eine Autorin eine Zeitung wegen des Abdrucks eines von ihr verfassten Krimis mit einer falscher Autorenbezeichnung in Anspruch nahm.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 2.000,-- für den erlittenen immateriellen Schaden durch die schuldhafte Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts wurde jedoch vom Gericht als unbegründet abgewiesen. Insbesondere konnte im konkreten Fall keine solch schwere Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin festgestellt werden, die einen Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG billigerweise gerechtfertigt hätte. So sei nach der Auffassung des Gerichts weder der Ruf der Klägerin nachhaltig beeinträchtigt worden, noch sei ein besonderes Verschulden der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hatte im Gegenteil sofort eine Richtigstellung in der nächsten Ausgabe der Zeitung veranlasst und der Klägerin ein doppeltes Honorar bezahlt. Für einen Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wäre es hingegen erforderlich gewesen, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die falsche Autorenbezeichnung als schwer anzusehen ist und sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt (vgl. BGH NJW 1971, 698, 699).

veröffentlicht: ZUM-RD 2005, 356